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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage der Regelmäßigkeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in bezug auf eine Betriebsanlage ist jedenfalls auch auf deren Art und Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen, wobei für die Annahme einer " örtlich gebundenen Einrichtung im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 " das Vorhandensein einer eigenen Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich ist. Danach kann aber der bel Beh keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie schon im Hinblick auf die von ihr festgestellten Kriterien des von ihrem Abspruch betroffenen " Schießstandes für gewerbliche Zwecke " (im vorliegenden Fall wird die beabsichtigte Tätigkeit, nämlich das Einschießen von Jagdwaffen im Rahmen eines Waffenhändlergewerbes bereits seit mehreren Jahren in derselben Weise und am selben Ort ausgeübt) von der Erfüllung der Merkmale des Betriebsanlagenbegriffes im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 sowie im Hinblick auf dessen Art und Betriebsweise von deren Genehmigungspflicht im Sinne des Abs 2 dieser Gesetzesstelle ausging. Hiefür ist das Vorhandensein einer bestimmten auf einem höheren technischen Standard stehenden Ausstattung eines " Schießstandes " nicht Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040024.X01Im RIS seit
25.09.1990