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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Verletzung subjektiver Rechte eines Besch in einem Verwaltungsstrafverfahren kann nicht darin erblickt werden, daß andere Personen allenfalls nicht - oder noch nicht - bestraft wurden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050043.X11Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012