RS Vwgh 1990/9/25 90/05/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art144;
B-VG Art7;
MRK Art14;
StGG Art2;
VStG §32;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Verletzung subjektiver Rechte eines Besch in einem Verwaltungsstrafverfahren kann nicht darin erblickt werden, daß andere Personen allenfalls nicht - oder noch nicht - bestraft wurden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050043.X11

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten