RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0182

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;
ROG NÖ 1976 §1 Abs1 Z1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 1976 stellen sich die Anordnungen des § 19 Abs 2 und 4 GewO 1973 in Ansehung des vom Änderungsantrag erfaßten Vorhabens der Bfin (Änderung einer Treibstofftankstelle durch Zulegung eines Lagerbehälters) als Verbot dar, die gemäß § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 einer nach § 81 Abs 1 leg cit zu beurteilenden Genehmigung durch die Gewerbebehörde entgegenstehen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auch den ins Treffen geführten wirtschaftlichen Überlegungen keine im Gesetz begründete Relevanz zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040182.X02

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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