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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 1976 stellen sich die Anordnungen des § 19 Abs 2 und 4 GewO 1973 in Ansehung des vom Änderungsantrag erfaßten Vorhabens der Bfin (Änderung einer Treibstofftankstelle durch Zulegung eines Lagerbehälters) als Verbot dar, die gemäß § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 einer nach § 81 Abs 1 leg cit zu beurteilenden Genehmigung durch die Gewerbebehörde entgegenstehen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auch den ins Treffen geführten wirtschaftlichen Überlegungen keine im Gesetz begründete Relevanz zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040182.X02Im RIS seit
25.09.1990