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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0256/71 E 17. Februar 1972 VwSLg 8171 A/1972 RS 2Stammrechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes bildet dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlußfähig wäre oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung nach der Gemeindeordnung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenBefangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050079.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010