RS Vwgh 1990/9/25 90/08/0060

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §34 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §68 Abs1 idF 1979/530;

Rechtssatz

Ist eine Person Bevollmächtigter des Meldepflichtigen gegenüber dem Beschäftigten in bezug auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis, muß sich der Meldepflichtige eine allfällige Unterlassung einer Auseinandersetzung des Bevollmächtigten mit widersprüchlichen Rechtsauffassungen zurechnen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080060.X02

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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