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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1 idF 1979/530;Rechtssatz
Ist eine Person Bevollmächtigter des Meldepflichtigen gegenüber dem Beschäftigten in bezug auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis, muß sich der Meldepflichtige eine allfällige Unterlassung einer Auseinandersetzung des Bevollmächtigten mit widersprüchlichen Rechtsauffassungen zurechnen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080060.X02Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009