RS Vwgh 1990/9/25 90/08/0140

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;

Rechtssatz

Die Tage des Postenlaufes nach § 33 Abs 3 AVG werden nur insoweit nicht in die Frist eingerechnet, als es sich um den Postenlauf zur richtigen Stelle handelt; der Postenlauf an die unrichtige Stelle ist in in die Frist einzurechnen (Hinweis E 23.9.1966, 197/66, VwSlg 6999 A/1966).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080140.X01

Im RIS seit

10.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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