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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Die Tage des Postenlaufes nach § 33 Abs 3 AVG werden nur insoweit nicht in die Frist eingerechnet, als es sich um den Postenlauf zur richtigen Stelle handelt; der Postenlauf an die unrichtige Stelle ist in in die Frist einzurechnen (Hinweis E 23.9.1966, 197/66, VwSlg 6999 A/1966).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080140.X01Im RIS seit
10.08.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010