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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 idF 1979/531;Rechtssatz
Unter einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit iSd § 25 Abs1 GSVG ("mehreren die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeiten"), aus der (denen) die Einkünfte erwachsen müssen, ist nichts anderes als das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 bzw § 3 Abs 3 GSVG auslösenden Tatbestandes (solcher Tatbestände) im drittvorangegangenen Kalenderjahr gemeint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einerseits dieser Tatbestand (diese Tatbestände) die Pflichtversicherung im drittvorangegangenen Kalenderjahr auch tatsächlich ausgelöst hat (haben) und ob andererseits der Tatbestand (die Tatbestände) mit jenem (jenen) im Beitragsjahr ident ist bzw sind (Hinweis E 10.10.1985, 85/08/0111, VwSlg 11903 A/1985). Auch ist es bedeutungslos, daß jedenfalls im Beitragsjahr nur (mehr) ein Pflichtversicherungstatbestand nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080296.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009