RS Vwgh 1990/9/25 88/08/0296

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 idF 1979/531;
GSVG 1978 §2 Abs1 idF 1980/586;
GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610;
GSVG 1978 §25 Abs3 idF 1984/485;
GSVG 1978 §3 Abs3 idF 1967/610;

Rechtssatz

Unter einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit iSd § 25 Abs1 GSVG ("mehreren die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeiten"), aus der (denen) die Einkünfte erwachsen müssen, ist nichts anderes als das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 bzw § 3 Abs 3 GSVG auslösenden Tatbestandes (solcher Tatbestände) im drittvorangegangenen Kalenderjahr gemeint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einerseits dieser Tatbestand (diese Tatbestände) die Pflichtversicherung im drittvorangegangenen Kalenderjahr auch tatsächlich ausgelöst hat (haben) und ob andererseits der Tatbestand (die Tatbestände) mit jenem (jenen) im Beitragsjahr ident ist bzw sind (Hinweis E 10.10.1985, 85/08/0111, VwSlg 11903 A/1985). Auch ist es bedeutungslos, daß jedenfalls im Beitragsjahr nur (mehr) ein Pflichtversicherungstatbestand nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080296.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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