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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §409;Rechtssatz
Zur Ausfertigung einer bescheidmäßigen Feststellung über die Versicherungspflicht bzw die Ablehnung einer Anmeldung zur Versicherung gem § 7 Z 3 lit a ASVG ist zufolge § 418 Abs 2 ASVG die Hauptstelle des Versicherungsträgers zuständig. Ein vom Direktor der Landesstelle erlassener erstinstanzlicher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Behördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080119.X06Im RIS seit
19.02.2002