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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Selbst mehr als geringfügige Mängel aufweisende Anbringen iSd § 103 WRG sind verbesserungsfähig und daher dem ASt von der Wasserrechtsbehörde gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Ergänzung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen (Hinweis E 3.12.1987, 87/07/0115). Eine im angegebenen Sinn unvollständige Ausstattung eines derartigen Gesuches allein berechtigt die Behörde daher nicht schon sofort zu dessen Zurückweisung oder Abweisung. Wird die Mangelhaftigkeit erst im Berufungsverfahren offenbar, hat die Rechtsmittelbehörde die entsprechende Mängelbehebung anzuordnen (Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungVerbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070263.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015