RS Vwgh 1990/9/25 86/07/0263

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §103;

Rechtssatz

Selbst mehr als geringfügige Mängel aufweisende Anbringen iSd § 103 WRG sind verbesserungsfähig und daher dem ASt von der Wasserrechtsbehörde gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Ergänzung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen (Hinweis E 3.12.1987, 87/07/0115). Eine im angegebenen Sinn unvollständige Ausstattung eines derartigen Gesuches allein berechtigt die Behörde daher nicht schon sofort zu dessen Zurückweisung oder Abweisung. Wird die Mangelhaftigkeit erst im Berufungsverfahren offenbar, hat die Rechtsmittelbehörde die entsprechende Mängelbehebung anzuordnen (Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag BejahungVerbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070263.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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