RS Vwgh 1990/9/25 87/05/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L44004 Feuerwehr Oberösterreich
L44104 Feuerpolizei Kehrordnung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art15;
FPolO OÖ 1951;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

War der Auftrag zur Beseitigung der Abdeckungen der Kaminköpfe nach § 62 Abs 2 OÖ BauO berechtigt, ist es für die Rechtmäßigkeit des Bescheides bedeutungslos, daß sich die Verwaltungsbehörden nicht auf die BauO, sondern auf die FPolO gestützt haben; handelt es sich doch bei beiden Gesetzen um Landesgesetze, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050138.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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