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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde hat unabhängig von der für die Erteilung der Nachsicht zuständigen Behörde und unabhängig davon, ob eine Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung erteilt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040038.X03Im RIS seit
25.09.1990