RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §87 Abs2;

Rechtssatz

Die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde hat unabhängig von der für die Erteilung der Nachsicht zuständigen Behörde und unabhängig davon, ob eine Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung erteilt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040038.X03

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten