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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §40;Rechtssatz
Dem Umstand, daß der Besch nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens Schritte unternommen hat, um weitere Verwaltungsübertretungen zu vermeiden, kommt keine rechtliche Bedeutung zu.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050043.X10Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012