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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §198 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3383/80 E 29. Jänner 1982 VwSlg 10646 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
Dem Begriff der "ungebührlichen Belästigung" im Sinne des § 198 Abs 5 GewO 1973 kann keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der "unzumutbaren Belästigung" im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (§ 77 Abs 1 und § 84 GewO 1973), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschrift ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist. Eine unter diesem Gesichtspunkt anzunehmende "Unzumutbarkeit" ist jedenfalls immer dann geben, wenn eine derartige Störung als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist (Hinweis VwGH E 25.1.1978, VwSlg 9481 A/1978, E 15.2.1978, 1209/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040058.X02Im RIS seit
25.09.1990