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L71098 Automatenverkauf VorarlbergNorm
AutomatenverkaufsV Dornbirn 1982;Rechtssatz
Es stellt keinen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG dar, wenn die belBeh im Spruch des angef Bescheides als Tatzeitpunkt den 16. April 1989 ohne eine bestimmte Uhrzeit annahm. Sie brachte damit vielmehr zum Ausdruck, daß sie dem Besch einen Tatzeitraum im Ausmaß des gesamten genannten Tages zur Last legt (hier Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 15 GewO 1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040096.X01Im RIS seit
25.09.1990