RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L71098 Automatenverkauf Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AutomatenverkaufsV Dornbirn 1982;
GewO 1973 §367 Z15;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Es stellt keinen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG dar, wenn die belBeh im Spruch des angef Bescheides als Tatzeitpunkt den 16. April 1989 ohne eine bestimmte Uhrzeit annahm. Sie brachte damit vielmehr zum Ausdruck, daß sie dem Besch einen Tatzeitraum im Ausmaß des gesamten genannten Tages zur Last legt (hier Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 15 GewO 1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040096.X01

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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