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41/02 MelderechtNorm
AlVG 1977 §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0011 E 10. November 1988 RS 1Stammrechtssatz
Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs 2 AlVG 1977, idF der Nov BGBl 1983/594, sowie nach den Gesetzesmaterialien dazu gelten ledige Mütter schon dann als nicht alleinstehend, wenn sie und der Kindesvater des außerehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972 an der gleichen Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Bei Zutreffen dieses Umstandes ist nicht mehr zu prüfen, ob die Elternteile tatsächlich zusammenleben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080127.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010