RS Vwgh 1990/9/25 90/08/0127

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

41/02 Melderecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §39 Abs2;
MeldeG 1972 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0011 E 10. November 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs 2 AlVG 1977, idF der Nov BGBl 1983/594, sowie nach den Gesetzesmaterialien dazu gelten ledige Mütter schon dann als nicht alleinstehend, wenn sie und der Kindesvater des außerehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972 an der gleichen Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Bei Zutreffen dieses Umstandes ist nicht mehr zu prüfen, ob die Elternteile tatsächlich zusammenleben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080127.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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