RS Vwgh 1990/9/25 86/07/0244

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §59 Abs1;
VwGG §59 Abs2;
VwGG §59 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0038 E 17. Juni 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Über den vom Beschwerdeführer ziffernmäßig angesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand kann bei der Entscheidung über den Aufwandersatz nicht hinausgegangenen werden.

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Schriftsatzaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070244.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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