RS Vwgh 1990/9/25 89/08/0119

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
AVG §59;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht (oder eine andere, zeitraumbezogene Angelegenheit) abspricht, ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, HINSICHTLICH WELCHEN ZEITRAUMES die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der BEGINN dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muß, während sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zusammenfällt (Hinweis E 17. Mai 1984, 83/08/0022).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080119.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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