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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer meint, sein Ansuchen sei nicht als solches um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage § 77 Abs 1 GewO zu verstehen gewesen, weil er - was der Behörde bekanntgewesen sei - nicht vom Vorliegen der Merkmale einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage des Schießstandes ausgegangen sei. Dem steht ein nach objektiven Maßstäben zu beurteilender Inhalt des Genehmigungsansuchens entgegen, aus dem insbesondere nicht zu entnehmen ist, daß es sich bei diesem um einen Feststellungantrag im Sinne des § 358 Abs 1 GewO gehandelt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040024.X04Im RIS seit
25.09.1990