RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 idF 1984/299;
AVG §46 idF 1984/299;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0207 E 19. Dezember 1985 RS 1

Stammrechtssatz

In der Unterlassung der Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen, ist nur dann ein Verfahrensmangel zu erblicken, wenn der Beschuldigte der Anzeige eine in sich schlüssige Gegendarstellung gegenüber stellt (Hinweis E 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonenfreie BeweiswürdigungBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040083.X02

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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