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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
B-VG Art7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der Mag. Ingrid B in D G, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 5. Juli 2006, Zl. -11-GSLG-157/10-2006, betreffend Neufeststellung der Anteile an einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft "S - A", vertreten durch den Obmann Werner S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Bringungsgemeinschaft "S - A" (im Folgenden: BG), deren Mitglied die Beschwerdeführerin ist, entstand aus dem am 28. Februar 1975 agrarbehördlich genehmigten Zusammenschluss der Bringungsgemeinschaften "R - A" und "S - R - K". Die BG erhält eine Weganlage, die aus einem bei der Abzweigung der Gemeindestraße vom Gehöft vlg. Sandbauer beginnenden und bis in die Ortschaft Albern führenden, etwa 3,4 km langen asphaltierten Hauptweg und einem davon bei der Hofstelle vlg. Raditscher abzweigenden, bis zur sogenannten Kohltratte führenden, etwa 700 m langen geschotterter Zubringer besteht. Die Anteilsfestsetzungen erfolgten - zuletzt für ein Teilstück im Jahre 1973 - grundsätzlich im Verhältnis der Größe (in Hektar) der an die Weganlagen gravitierenden Liegenschaften.
In der Vollversammlung der BG am 24. Mai 2003 wurde einstimmig beschlossen, in Anpassung an die tatsächlichen Wirtschafts- und Eigentumsverhältnisse eine Neubestimmung der Mitgliedsanteile - unstrittig gemeint: unter Zugrundelegung des sogenannten "Kärntner Schlüssels" (auch: "Kärntner Modell") - vorzunehmen. Davon ausgehend ermittelte der Obmann der BG in der Folge an Hand der Grundbuchsauszüge für jedes Mitglied getrennt, unter Bedachtnahme auf die Größe ihrer durch die Weganlage erschlossenen Grundstücke, deren Bewirtschaftungs- bzw. Nutzungsart und die Länge der jeweils benützten Wegstrecke die für die Anteilsberechnung maßgeblichen Punkte (Anteile) in parzellenscharfen tabellarischen Aufstellungen, wobei die Bewertung mit einer bestimmten Punkteanzahl "lt. Förderrichtlinie" vorgenommen wurde. In Bezug auf den Hauptweg unterfertigten alle Mitglieder der BG die Formulare mit den jeweils sie betreffenden Ermittlungsergebnissen. Auch die Beschwerdeführerin unterschrieb ein solches Ermittlungsformular, aus dem sich für ihren Anteil (EZ 119 mit einer Gesamtfläche von 15,91 ha) das Ergebnis von 22,5 Punkten wie folgt aufgeschlüsselt ergab:
Wohnhaus 12 Punkte x 1
= 12,0 Punkte
Acker, Wiese 1 Punkt x 5,94 ha
= 5,9 Punkte
Wald 1 0,5 Punkte x 7,53 ha
= 3,8 Punkte
Sonstige Flächen 1 Punkt x 0,08 ha
= 0,1 Punkte
Gewässer, Sumpf 0,5 Punkte x 1,19 ha
= 0,6 Punkte
Mittel- u. Niederalm 0,1 Punkte x 1,17 ha
= 0,1 Punkte
22,5 Anteile
Am 5. April 2005 legte der Obmann der BG der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) die unterfertigten Ermittlungsformulare betreffend die Neubeanteilung vor und erläuterte deren Inhalt und ihr Zustandekommen. Abschließend stellte er für die BG den Antrag auf "Genehmigung dieser Vereinbarung".
In einem an die ABB gerichteten Schreiben vom 10. April 2005 erklärte die Beschwerdeführerin erstmals, die auf sie entfallenden Mitgliedsanteile (22,5 Punkte) müssten neu berechnet werden. Mittlerweile habe sie von der Landeslandwirtschaftskammer die Auskunft erhalten, dass eine Gewässer- (Sumpf-)Fläche nur mit 0,075 Punkten pro Hektar zu bewerten sei, nämlich "in der Mitte" zwischen Nieder- und Hochalm. Diesen Standpunkt vertrat die Beschwerdeführerin auch in einem (der ABB zur Kenntnis gebrachten) Schreiben an den Obmann der BG vom 22. April 2005 und im Schriftsatz ihres (damaligen) Rechtsvertreters an die ABB vom 6. Juni 2005. Unter Berücksichtigung einer mittlerweile erfolgten Grundabtretung wäre ihr Anteil auf 21,7 Punkte herabzusetzen. Im Übrigen sei eine Neufestlegung der Anteile verfrüht, weil die Weglänge strittig sei. Diesbezüglich sei ein Berufungsverfahren betreffend die Frage, ob die Bringungsanlage auch das Grundstück Nr. 4402 (öffentliches Gut) umfasse, noch anhängig. Den Einwand der zu hohen Bewertung der Gewässer-/Sumpfflächen wiederholte die Beschwerdeführerin noch in ihren Eingaben an die ABB vom 8. August 2005 und vom 2. Oktober 2005 und schließlich mit näherer Begründung im Schreiben vom 15. November 2005, in dem sie ausdrücklich auch das Zustandekommen eines Übereinkommens aller Mitglieder betreffend ein neues Anteilsverhältnis bestritt. Weiters wiederholte sie, eine "konstitutive rechnerische Größe" des "Kärntner Modells" bilde die benützte Weglänge, worüber ein Berufungsverfahren anhängig sei, sodass derzeit keine Festslegung der neuen Mitgliedsanteile erfolgen könne.
Die ABB führte am 22. Juni 2005 und am 3. November 2005 mündliche Verhandlungen durch. Über den Antrag der BG entschied die ABB dann im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 16. Jänner 2006 - soweit es die Beschwerdeführerin betrifft - wie folgt: (Im hier nicht gegenständlichen Spruchpunkt 2. wurden die Anteile für den Zubringer von Amts wegen neu festgesetzt.)
"Haupttrasse (Wegabschnitt vlg. Sandbauer bis Albern)
Die nachstehende Vereinbarung zur Abänderung des Anteilsverhältnisses wird agrarbehördlich genehmigt, sodass die angeführten Grundeigentümer an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft künftig in folgendem Anteilsverhältnis teilzunehmen haben:
1) (Beschwerdeführerin) EZ 119, Gesamtfläche: 15,58 ha Weglänge: Gesamtweglänge
5,60 ha LN
1,17 ha Alpe
1,19 ha Sumpf
7,53 ha Wald
0,09 ha Sonstige
1 Wohnhaus
ergibt: 22,2 Punkte
2) ...
...
17) ...
Gesamtpunkte am Hauptweg: 290,1
Grundeigentümer
Anteile
Anteile in Prozent
(Beschwerdeführerin)
22,2
7,65
...
...
...
Gesamt
290,1
100
(gerundet)"
Gegen diesen Bescheid - der Sache nach: nur gegen Spruchpunkt 1. - erhob (u.a.) die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung, die der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. April 2006 mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2006 als unbegründet abwies.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe des Inhalts von Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, führte die belangte Behörde begründend aus, eine Neubestimmung (Abänderung) eines Anteilsverhältnisses habe nach § 16 Abs. 4 K-GSLG (in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 K-GSLG) dann zu erfolgen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert hätten. Zum einen könne die (spätere) Neubestimmung (Abänderung) - so wie die (erstmalige) Festlegung - von Anteilsverhältnissen in Form eines Übereinkommens erfolgen. Zum rechtsgültigen Zustandekommen eines solchen Übereinkommens sei die Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Bringungsgemeinschaft erforderlich. Ein von den anwesenden Mitgliedern einstimmig gefasster Beschluss der Vollversammlung, an der aber nicht sämtliche Mitglieder der Bringungsgemeinschaft - aus welchen Gründen immer - mitgewirkt hätten, werde diesem Erfordernis dagegen nicht gerecht. Sollte ein solches Übereinkommen (mangels ausdrücklicher Zustimmung aller Mitglieder der Bringungsgemeinschaft) nicht zustande kommen, dann sei zum anderen das Anteilsverhältnis von Amts wegen festzulegen bzw. abzuändern. Diesfalls habe allerdings die Festlegung (Abänderung) nach den in § 14 Abs. 2 zweiter Satz K-GSLG festgelegten Kriterien - Berücksichtigung des (jeweiligen) wirtschaftlichen Vorteils der Bringungsanlage sowie Bedachtnahme insbesondere auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudebestand - zu erfolgen.
Im Hinblick auf den einstimmigen Beschluss in der Vollversammlung der BG am 24. Mai 2003 auf Neubestimmung der Mitgliedsanteile (offensichtlich in Anlehnung an den sog. "Kärntner Schlüssel") sei - so begründete der LAS weiter - im Verfahren nicht (mehr) zu prüfen gewesen, ob sich die für die (bisher geltende) Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände tatsächlich in dem hiefür erforderlichen Ausmaß geändert hätten, stelle doch die offensichtlich auf einhellige Zustimmung der Mitglieder der BG gestützte Intention eine taugliche Grundlage zur vorgenommenen Neubestimmung (Abänderung) der Anteilsverhältnisse dar. In Bezug auf die Anteilsabänderung bezüglich der Haupttrasse (Wegabschnitt vlg. Sandbauer bis Albern) sei nach Lage der Akten - im Einklang mit der diesbezüglichen Anschauung der Erstinstanz - durchaus von einer Vereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz K-GSLG auszugehen. Das lasse sich damit begründen, dass die vom Obmann der BG auf der Grundlage transparenter und damit nachvollziehbarer Berechnungsoperationen erstellten - die dem jeweiligen Mitglied der BG zukommende Anteilsquote ausweisenden - Ermittlungsformulare von sämtlichen Mitgliedern der BG, also auch von der Beschwerdeführerin, unterfertigt worden seien. Demzufolge sei von einem diesbezüglichen Einvernehmen auszugehen, auch wenn die angesprochenen Zustimmungserklärungen vom Obmann der BG (zumindest zum Teil) in sukzessiver Form beigeschafft worden seien. Mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung auf den einzelnen Ermittlungsformularen hätten die Mitglieder der BG nämlich auch ihr Einverständnis zur Art und Weise des Zustandekommens der gegenständlichen Vereinbarung zum Ausdruck gebracht.
Entgegen dem Berufungsvorbringen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Anteilsermittlungsformular ohne jeden Vorbehalt unterfertigt und sie daher die ausdrückliche Zustimmung zur ermittelten Anteilsquote im Ausmaß von 22,5 Punkten - letztlich reduziert auf 22,2 Punkte - erklärt habe. Es komme daher ihren nachträglichen, die Geltung ihrer ursprünglichen Zustimmungserklärung in Abrede stellenden Einwendungen keine rechtliche Relevanz zu. Auf die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin bezüglich der Bewertung einzelner Grundstücke sei nicht näher einzugehen, weil - wie bereits ausgeführt - die in § 14 Abs. 2 zweiter Satz K-GSLG statuierten Parameter nur bei der amtswegigen Festlegung des Anteilsverhältnisses (mangels Zustandekommens einer entsprechenden Vereinbarung) zum Tragen kämen. Abgesehen davon habe der Amtssachverständige der Erstbehörde auch das neu bestimmte Anteilsverhältnis bezüglich der Haupttrasse fachgutachtlich beurteilt bzw. überprüft. Wie dessen durchaus schlüssigen und plausiblen Aussagen im Ergebnis entnommen werden könne, sei diese Anteilsermittlung vom Obmann auf der Basis objektiver und einheitlicher Kriterien korrekt vorgenommen worden.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin spiele aber für die gegenständliche Anteilsabänderung auch der Umstand, dass - mit Blick auf weitere anhängige Verfahren - gegebenenfalls die Länge der gegenständlichen Bringungsanlage noch nicht endgültig feststehe, angesichts der Zustimmungserklärungen der Mitglieder der BG zu den jeweiligen Anteilsquoten keine Rolle. Für den Fall, dass entgegen der angenommenen Weglänge bezüglich der Haupttrasse (3.455 m) eine "etwaig anders lautende Quantifizierung mittels agrarbehördlichen Bescheides" mit diesbezüglichen Auswirkungen auf das Anteilsverhältnis erfolge, eröffne § 16 Abs. 4 K-GSLG die Möglichkeit einer entsprechenden Anpassung der Anteile.
Schließlich sei - so die belangte Behörde abschließend - zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, zwei ihrer Parzellen (im Ausmaß von insgesamt 3.305 m2) seien an näher bezeichnete Personen übertragen worden, bemerkt, dass dieser Umstand insoweit Berücksichtigung gefunden habe, als ihre Anteilsquote von 22,5 Punkte im erstinstanzlichen Bescheid um 0,3 Punkte auf 22,2 Punkte reduziert worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - die mitbeteiligte BG brachte keine Gegenschrift, jedoch eine Stellungnahme zu einer ergänzenden Äußerung der Beschwerdeführerin ein - erwogen hat:
Das K-GSLG enthält im 2. Abschnitt Regelungen betreffend Bringungsgemeinschaften, und zwar "Allgemeines" in § 14, zur "Mitgliedschaft" in § 16 und über die "Beitragsleistungen" in § 17. Diese Bestimmungen lauten (auszugsweise):
"§ 14 (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so hat die Agrarbehörde im Bescheid nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Agrarbehörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. Im Falle des Abs. 1 hat die Agrarbehörde im Bescheid nach Abs. 1 auch den Namen, den Sitz und den Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(3) ...
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.
§ 16 (1) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2) Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.
(3) Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.
(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
§ 17 (1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt - ausgenommen hinsichtlich allfälliger Rückstände - mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.
(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen. ... "
Im 3. Abschnitt des K-GSLG über "Behörden und Verfahren" findet sich der im § 14 Abs. 2 erster Satz K-GSLG angesprochene § 21 Abs. 3 K-GSLG, der wie folgt lautet:
"(3) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen, Vereinbarungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist."
Die ABB hat im erstinstanzlichen Bescheid (unter Punkt B.) näher dargelegt, dass sich die für die (letzte) Festlegung der Anteilsverhältnisse an der BG maßgebenden Umstände infolge mehrerer Straßenprojekte zur Erschließung von Liegenschaften der Mitglieder der BG und des Ausscheidens einiger Mitglieder wesentlich geändert haben und damit jedenfalls die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 4 K-GSLG für eine Neubestimmung des Anteilsverhältnisses vorlagen. Das wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Weiters ist klarzustellen, dass nach der zuletzt genannten Bestimmung die Zuständigkeit zur Neufestsetzung von Anteilen allein der Agrarbehörde zukommt. Diesbezüglichen Beschlüssen der Vollversammlung kommt daher keine eigenständige, das Anteilsverhältnis abändernde Wirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0024). Der mehrfach wiederholte Einwand der Beschwerdeführerin, es hätte vor Befassung der Agrarbehörde zu einem (weiteren) Vollversammlungsbeschluss über die Neubeanteilung kommen müssen und der angefochtene Bescheid sei schon im Hinblick auf diese Unterlassung rechtswidrig, trifft daher nicht zu.
Das Verfahren zur Neufestsetzung der Anteilsverhältnisse wurde durch den bei der ABB gestellten Antrag der (durch den Obmann vertretenen) Bringungsgemeinschaft am 5. April 2005 eingeleitet. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als der Agrarbehörde keine Vereinbarung aller Mitglieder der BG über die Neufestsetzung der Anteile vorlag und eine solche - wie dies § 14 Abs. 2 erster Satz K-GSLG verlangt - auch nicht (im Sinne des § 21 Abs. 3 K-GSLG) vor der Agrarbehörde geschlossen wurde. Eine derartige Vereinbarung hätte nämlich das Einverständnis sämtlicher Mitglieder hinsichtlich aller ermittelter Anteile vorausgesetzt. Eine Zustimmungserklärung zum Ermittlungsergebnis betreffend nur den eigenen Anteil genügt dafür nicht, steht doch das Ausmaß der Anteile der einzelnen Mitglieder in unmittelbarem wechselseitigem Zusammenhang (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. 2001/07/0056).
Dadurch, dass die Erstbehörde in ihrem Spruch trotzdem "die nachstehende Vereinbarung zur Abänderung des Anteilsverhältnisses ... agrarbehördlich genehmigt" hat, ist die Beschwerdeführerin aber für sich genommen noch nicht in Rechten verletzt, lässt doch die daran anknüpfende Formulierung ",sodass die angeführten Grundeigentümer an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft künftig in folgendem Anteilsverhältnis teilzunehmen haben: " ausreichend deutlich erkennen, dass damit jedenfalls eine Neufestsetzung des Anteilsverhältnisses im Sinne des § 16 Abs. 4 K-GSLG in dem Umfang vorgenommen wurde, wie sie sich aus der im Bescheidspruch folgenden Aufstellung ergibt. Zu einer solchen Neufestsetzung war die ABB nach § 16 Abs. 4 K-GSLG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 K-GSLG auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung befugt. Die der ABB vorgelegten Ermittlungsergebnisse, denen die Mitglieder der BG mit ihrer Unterschrift zugestimmt hatten, durften dem agrarbehördlichen Verfahren zur Anteilsneufestsetzung - auch wenn es sich insoweit um keine "Vereinbarung" im oben erwähnten Sinn handelte - aber durchaus zugrunde gelegt werden, bezogen sie sich doch auf den Verfahrensgegenstand und wurden von den Mitgliedern auch (zuletzt) ohne Vorbehalt genehmigt. Im Übrigen hat die ABB - was in diesem Zusammenhang wesentlich ist - die Anteilsermittlungen durch den Obmann der BG nicht nur ungeprüft zugrunde gelegt, sondern die Ergebnisse auch einer fachlichen Begutachtung durch ihren Amtssachverständigen unterzogen. Dieser kam nach Darstellung der bei der Anteilsberechnung herangezogenen Parameter zu dem Ergebnis, die vorgenommene Beanteilungsmethodik entspreche der "heute üblichen" Vorgangsweise bei der Beanteilung von Bringungsgemeinschaften. Außerdem nahm die ABB auch - dem Sachverständigen folgend - im Hinblick auf Abweichungen vom "Katasterstand" bei drei Mitgliedern (geringfügige) Korrekturen vor und berücksichtigte überdies von der Beschwerdeführerin mittlerweile vorgenommene Grundabtretungen an andere Mitglieder bei der jeweiligen Anteilsfestsetzung. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen in diesem Zusammenhang auf die §§ 2, 3 und 11 Abs. 2 K-GSLG verweist, ist anzumerken, dass sich diese Bestimmungen nicht auf die Festsetzung der Mitgliedschaftsanteile bei Bringungsgemeinschaften beziehen, sondern die Einräumung, Änderung und Aufhebung von Bringungsrechten zum Gegenstand haben.
Hinsichtlich der Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse bei der Anteilsneufestsetzung macht die Beschwerdeführerin aber - wie schon im Verwaltungsverfahren - geltend, sie habe gegenüber der ABB Widerspruch gegen das mit ihrer Unterschrift bloß zur Kenntnis genommene Ermittlungsergebnis erhoben und die Neuermittlung ihrer Anteilspunkte gefordert. Sie habe nämlich zwischenzeitlich einem "Gutachten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft" entnommen, dass "Gewässer/Sumpf", für die das "Kärntner Modell" keine Werte enthalte, nur mit 0,075 und nicht mit 0,5 Anteilen pro Hektar zu bewerten sei. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin weise solche Flächen im Ausmaß von 1,19 ha auf, sodass sich für sie - statt 22,2 Anteilen - richtig eine Beanteilung mit nur 21,7 Punkten ergeben hätte.
Nach dem oben zitierten § 21 Abs. 3 K-GSLG können während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden, wobei diese Zustimmung dann zu versagen ist, wenn aus einem solchen Widerruf eine "erhebliche Störung der Arbeiten" zu besorgen ist. Die - nur gegenüber dem Obmann der BG vor der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens - abgegebene Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin kann nicht als "Erklärung vor der Agrarbehörde" im Sinne der genannten Bestimmung qualifiziert werden und sie konnte - anders als die belangte Behörde im Ergebnis annahm - keine Bindungswirkung dahin entfalten, dass der Beschwerdeführerin nachträgliche Einwendungen gegen den Bewertungsschlüssel versagt waren (vgl. zur angesprochenen Bindungswirkung das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2004/07/0172). Trotzdem führen die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände aus nachstehenden Überlegungen nicht zum Ziel:
Ginge man nämlich - wie von der Beschwerdeführerin gefordert -
von einer Bewertung der Sumpfflächen mit lediglich 0,075 Anteilen aus, so führte dies auch bei einem anderen Mitglied (vgl. Punkt 1.8. des ABB-Bescheides) betreffend 3,5 ha zu einer maßgeblichen Reduzierung der Anteile um etwa 1,5 Punkte, sodass sich - unter weiterer Berücksichtigung eines um 0,5 Punkte kleineren Anteils der Beschwerdeführerin - die "Gesamtpunkte am Hauptweg" von 290,1 auf 288,1 verminderten. Danach errechnete sich ein Anteil der Beschwerdeführerin von 7,53 % (21,7 zu 288,1). Gegenüber dem von der ABB festgesetzten Anteil der Beschwerdeführerin von 7,65 % ergebe sich damit bei Anwendung der von der Beschwerdeführerin relevierten Bewertungsmethode eine Verringerung ihres Anteiles um etwa ein Promille.
Bei der vorliegenden Bewertung der Anteile wurde einvernehmlich vom sogenannten "Kärntner Schlüssel" ausgegangen. Dabei handelt es sich um ein Berechnungssystem, bei dem auf die im § 14 Abs. 2 zweiter Satz K-GSLG angeführten Kriterien des Ausmaßes und der Kultur der erschlossenen Flächen ebenso Bedacht genommen wird wie auf den Gebäudebestand. Nach dem Vorbringen in der Beschwerde werden danach für ein Wohnhaus (Hofstelle) 12 Anteile, für ein "Wochenendhaus" (nicht ständig bewohntes Haus) 8 Anteile, für 1 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche 1 Anteil, für 1 ha Wald 0,5 Anteile, für 1 ha Nieder- oder Mittelalm 0,1 Anteile und für 1 ha Hochalm 0,05 Anteile in Anschlag gebracht. Diese Werte liegen auch der Anteilsermittlung des Obmannes der BG und (diesen Ergebnissen im Wesentlichen folgend) dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde, wobei die für die einzelnen Mitglieder errechneten Summen - zur Feststellung des jeweiligen wirtschaftlichen Vorteils der Bringungsanlage - noch in Relation zu der jeweils benützten Weglänge gesetzt wurden.
Eine solche Berechnungsmethode, die (wie erwähnt) auf die Vorgaben des § 14 Abs. 2 zweiter Satz K-GSLG Rücksicht nimmt, kann an sich nicht als unsachlich und deren Ergebnisse können nicht von vornherein als unschlüssig angesehen werden (vgl. idS zum "Kärntner Schlüssel" das Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. 2001/07/0083). Auch die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Anwendung des auf pauschalen Prämissen aufbauenden Berechnungsmodells nach dem sogenannten "Kärntner Schlüssel". Vielmehr geht sie (insbesondere in ihrem Schreiben an die ABB vom 15. November 2005 und an den LAS vom 22. Februar 2006) selbst von diesem Modell aus und bezeichnet es als "in sich logische Empfehlung" zur Bewertung von Objekten und Grundstücken, in der 7 Nutzungskategorien "abgestuft nach ihrem relativen empirischen Ertragswert" unterschieden werden. Den Praktikern, "die dieses 'Kärntner Modell' einfach, nachvollziehbar und in sich logisch stringent ausgearbeitet haben, ist" - so die Beschwerdeführerin weiter wörtlich - "im Nachhinein höchstes Lob auszusprechen."
Aus dem Wesen dieser Methode, zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils der Bringungsanlage für die einzelnen Mitglieder jeweils pauschale Werte für die verschiedenen Nutzungsarten der gravitierenden Liegenschaften zugrunde zu legen, ergibt sich aber, dass die so ermittelten Mitgliedschaftsanteile die den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entsprechenden Differenzierungen nie mathematisch genau wiederspiegeln können. Vielmehr bewirkt diese - praktikable und verfahrensökonomische - Vorgangsweise des Abstellens auf pauschale Bewertungen der unterschiedlichen Flächenwidmungen Unschärfen und Ungenauigkeiten, die von den Beteiligten in Kauf zu nehmen sind.
Davon ausgehend kann aber ein Mitglied einer Bringungsgemeinschaft durch eine Anteils(neu)festsetzung, die ihren Behauptungen nach nur im Promillebereich zu korrigieren wäre, nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Zur Vollständigkeit sei aber auch noch erwähnt, dass der Amtssachverständige im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem auch die Bewertung von 1 ha Wald und von 1 ha Sumpfflächen mit jeweils 0,5 Anteilen als bei anderen Bringungsgemeinschaften üblichen Anteilsschlüssel bezeichnete. Auch das fachkundige Mitglied des LAS meinte (ausdrücklich auch in Bezug auf die Sumpfflächen), man habe sich eines "gängigen" bzw. "üblichen" Anteilsschlüssels bedient. Geht man von einer durchschnittlichen Betrachtung des Ertragswertes von Feuchtflächen aus, erscheint diese Einschätzung insbesondere auch im Verhältnis zu (doppelt so hoch bewerteten) sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen - anders als es in der Beschwerde heißt - nicht "fernab jeder menschlicher Realität".
Die Beschwerdeführerin meint noch, das "genaue Bekanntsein der tatsächlichen Länge der Bringungsanlage" sei Voraussetzung für eine Neubeanteilung. Es seien bei der belangten Behörde zwei die Weglänge betreffende Verfahren anhängig, bis zu deren rechtskräftiger Erledigung das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen gewesen wäre. Die Meinung der belangten Behörde, man könne gegebenenfalls nach deren Beendigung eine neuerliche Anteilsfestsetzung durchführen, widerspreche dem Erfordernis des § 3 Abs. 1 lit. d und des § 11 Abs. 2 K-GSLG, möglichst geringe Kosten zu verursachen. Im Übrigen sei die Weglänge auch als mitbestimmender Wert für die "Punkteanzahl" in § 14 Abs. 2 K-GSLG erwähnt.
Dem ist - wie schon oben - zunächst zu erwidern, dass der genannte § 3 Abs. 1 lit. d K-GSLG die Agrarbehörde lediglich anweist, Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass möglichst geringe Kosten verursacht werden. Das hat aber nichts mit der Neufestsetzung der Mitgliedschaftsanteile zu tun. Gleiches gilt für § 11 Abs. 2 K-GSLG, der die Änderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes durch ein Parteienübereinkommen betrifft. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des § 38 AVG bloß verfahrensökonomische Gesichtspunkte anspricht, war es aber der belangten Behörde nicht verwehrt, in Bezug auf die Länge des Hauptweges die jedenfalls unstrittigen Verhältnisse zugrunde zu legen und für die Anteilsermittlung von einer Gesamtlänge von 3.455 m auszugehen. Im Übrigen wird auch nicht aufgezeigt, dass eine Änderung der Weglänge überhaupt - im Sinne der obigen Ausführungen - maßgebliche Auswirkungen auf den Anteil der Beschwerdeführerin bzw. auf das Anteilsverhältnis gehabt hätte.
Schließlich kritisiert die Beschwerdeführerin, bei einem anderen Mitglied der Bringungsgemeinschaft (Punkt 1.7. des ABB-Bescheides) sei nur das Wohnhaus mit 12 Punkten bewertet worden. Richtigerweise hätte aber die Gesamtfläche der diesem Mitglied gehörigen Liegenschaft der Bewertung zugrunde gelegt werden müssen. Da die Fläche der Liegenschaft nicht ausgewiesen sei, lasse sich daher nicht überprüfen, ob die zugeteilten 12 Punkte richtig seien oder nicht.
Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass in diesem Fall die Liegenschaftsflächen keiner zusätzlichen Bewertung unterzogen wurden. Aus dem mit der Berufung von der Beschwerdeführerin vorgelegten diesbezüglichen Grundbuchsauszug ergibt sich, dass es sich dabei um 313 m2 landwirtschaftlich genutzte Fläche und 514 m2 Baufläche handelt, die bei anderen Mitgliedern - wie etwa auch bei der Beschwerdeführerin - mit jeweils 1 Punkt pro Hektar bewertet wurden. Demnach ergebe sich unter Einbeziehung auch der genannten Flächen eine Vergrößerung des Anteiles dieses Mitglieds um 0,08 Punkte auf (gerundet) 12,1 Punkte. Eine solche Erhöhung hätte aber keine nennenswerten Auswirkungen auf den von der ABB mit 4,14 % für dieses Mitglied festgesetzten Anteil und schon gar keine maßgeblichen Rückwirkungen auf den Anteil der Beschwerdeführerin. Das scheint die Beschwerdeführerin angesichts des - trotz Kenntnis vom Inhalt des Grundbuchsauszuges - allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringens auch erkannt zu haben. Im Ergebnis treffen somit auch die diesbezüglichen Ausführungen des von der Erstbehörde beigezogenen Amtssachverständigen zu, der nach Durchsicht der Beanteilungsformulare feststellte, dass "auf Grundlage der Grundbuchsangaben eine Gleichbehandlung der Mitglieder stattgefunden" habe. Auch in Bezug auf diesen Einwand ist somit eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.
Bei den in der Beschwerde auch geltend gemachten Ermittlungs- und Begründungsmängeln - insbesondere die unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Einwände der Beschwerdeführerin - bezieht sich die Beschwerdeführerin nur auf oben bereits behandeltes Vorbringen. Demzufolge fehlt den angeblich unterlaufenen Verfahrensfehlern die Relevanz.
Soweit in einer beschwerdeergänzenden Äußerung vom 16. Februar 2007 noch bemängelt wird, bei der Anteilsneufestsetzung sei unrichtig vom wirksamen Austritt von zwei Mitgliedern aus der Bringungsgemeinschaft (mit gravitierenden Flächen von ca. 30 ha) ausgegangen worden, handelt es sich schließlich um eine nach § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG unbeachtliche Neuerung. Auf das dazu Stellung beziehende Vorbringen des Obmanns der mitbeteiligten BG und auf weitere Äußerungen der Beschwerdeführerin zu diesem Thema im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war daher nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. November 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070106.X00Im RIS seit
06.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009