RS Vwgh 1990/9/25 90/08/0064

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §37;
ASVG §7 Z3 lita;

Rechtssatz

Die im § 7 Z 3 lit a genannten Personen sind gem § 37 ASVG von der Meldepflicht des Dienstgebers ausdrücklich ausgenommen. Eine nach dem ASVG obliegende Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen bezüglich einer in Kost und Logis genommenen Person, die dafür nur gelegentlich unentgeltlich Arbeiten verrichtet, besteht daher nicht. Daran ändert auch die - im Gegensatz zu § 37 ASVG - in § 13 Abs 1 Z 1 der Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt normierte Meldepflicht des Dienstgebers nichts, da die Verletzung einer solchen auf der Stufe einer Verordnung stehenden Norm in § 111 ASVG nicht

sanktioniert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080064.X01

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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