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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Die im § 7 Z 3 lit a genannten Personen sind gem § 37 ASVG von der Meldepflicht des Dienstgebers ausdrücklich ausgenommen. Eine nach dem ASVG obliegende Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen bezüglich einer in Kost und Logis genommenen Person, die dafür nur gelegentlich unentgeltlich Arbeiten verrichtet, besteht daher nicht. Daran ändert auch die - im Gegensatz zu § 37 ASVG - in § 13 Abs 1 Z 1 der Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt normierte Meldepflicht des Dienstgebers nichts, da die Verletzung einer solchen auf der Stufe einer Verordnung stehenden Norm in § 111 ASVG nicht
sanktioniert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080064.X01Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010