RS Vwgh 1990/9/25 90/05/0043

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einem Delikt nach dem Krnt OrtsbildpflegeG kommt es nicht auf die genaue Uhrzeit einer Übertretung an, sodaß mit der Anführung eines bestimmten Tages als Tatzeitpunkt dem Konkretisierungsgebot des § 44 a VStG entsprochen ist, zumal der Besch auch durch die Anführung eines ganzen Tages als Tatzeitpunkt vor einer unzulässigen Doppelbestrafung hins desselben Deliktes geschützt ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050043.X07

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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