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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz KärntenNorm
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Delikt nach dem Krnt OrtsbildpflegeG kommt es nicht auf die genaue Uhrzeit einer Übertretung an, sodaß mit der Anführung eines bestimmten Tages als Tatzeitpunkt dem Konkretisierungsgebot des § 44 a VStG entsprochen ist, zumal der Besch auch durch die Anführung eines ganzen Tages als Tatzeitpunkt vor einer unzulässigen Doppelbestrafung hins desselben Deliktes geschützt ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050043.X07Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012