RS Vwgh 1990/9/25 90/05/0072

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Sogar ein Zeitraum von ungefähr 30 bis 40 Jahren ist zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, bestimmte Baulichkeiten seien trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung baubehördlich bewilligt worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050072.X03

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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