RS Vwgh 1990/9/25 89/08/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn10;

Rechtssatz

Der Ausschluß der Vergütungen für Wegzeiten außerhalb der Normalarbeitszeit vom Verdienst und damit von der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen begündet keine Gesetzwidrigkeit, weil die vom persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die eisenerzeugende und metallerzeugende und metallverarbeitende Industrie erfaßten Arbeiter keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen haben und es daher den Kollektivvertragspartnern freisteht, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie Ansprüche auf Sonderzahlungen einräumen (Hinweis E 27.3.1990, 88/08/0237).

Schlagworte

Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080313.X02

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten