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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Wird auf eine rechtskräftige Baubewilligung verzichtet, so wird der diesbezügliche Bescheid gegenstandslos und niemand kann mehr durch ihn in seinen Rechten verletzt werden. Der Wegfall der Möglichkeit, durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu werden, während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde iSd § 33 Abs 1 VwGG zur Folge (Hinweis B 11.12.1986, 86/06/0065).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988050220.X01Im RIS seit
11.07.2001