RS Vwgh 1990/9/25 88/05/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird auf eine rechtskräftige Baubewilligung verzichtet, so wird der diesbezügliche Bescheid gegenstandslos und niemand kann mehr durch ihn in seinen Rechten verletzt werden. Der Wegfall der Möglichkeit, durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu werden, während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde iSd § 33 Abs 1 VwGG zur Folge (Hinweis B 11.12.1986, 86/06/0065).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050220.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten