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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Was die Eigenart der strafbaren Handlung anlangt, so war im Beschwerdefall davon auszugehen, daß die gerichtliche Verurteilung des alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführers des Bf wegen schweren Betruges im Zusammenhang mit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit als Geschäftsführer der A-Gesellschaft mbH erfolgte, und daß daher mit Rücksicht auf die Art der Straftat Umstände vorliegen, die im Sinne der Annahme der belangten Behörde die Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat hinsichtlich der durch die in Rede stehenden Gewerbe gebotenen Gelegenheit nicht als rechtswidrig erscheinen lassen (Hinweis E 1.10.1985, 85/04/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040021.X01Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010