RS Vwgh 1990/9/25 89/08/0206

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §16 Abs1;
BSVG §2;
BSVG §5;
BSVG §6;
BSVGNov 02te Art2 Abs1;

Rechtssatz

§ 16 Abs 1 erster Halbsatz BSVG ist so zu verstehen, daß im Falle des Vorliegens eines Ausnahmegrundes nach § 5 BSVG (bzw einer Befreiung nach Art 2 Abs 1 der zweiten Nov zum BSVG), auch die an den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung anknüpfende Anmeldeverpflichtung nicht schon mit dem (noch keine Pflichtversicherung bewirkenden) Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 2 BSVG, sondern erst mit dem Wegfall des Ausnahmegrundes bzw der Beendigung der Befreiung entsteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080206.X02

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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