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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §16 Abs1;Rechtssatz
§ 16 Abs 1 erster Halbsatz BSVG ist so zu verstehen, daß im Falle des Vorliegens eines Ausnahmegrundes nach § 5 BSVG (bzw einer Befreiung nach Art 2 Abs 1 der zweiten Nov zum BSVG), auch die an den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung anknüpfende Anmeldeverpflichtung nicht schon mit dem (noch keine Pflichtversicherung bewirkenden) Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 2 BSVG, sondern erst mit dem Wegfall des Ausnahmegrundes bzw der Beendigung der Befreiung entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080206.X02Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009