RS Vwgh 1990/9/25 86/07/0244

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs1;

Rechtssatz

Eine Begründung, die sich mit der bloßen Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten fachkundigen Stellungnahme begnügt, ist im Sinne des § 60 AVG nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 26.11.1976, 1114/75). Der darin gelegene wesentliche Begründungsmangel des Bescheides der Berufungsbehörde, mit dem die Berufung eines bescheidmäßig zur Duldung der Errichtung einer Wassertransportleitung Verpflichteten abgewiesen wird, wird nicht durch die Bezugnahme auf die von einem zur Errichtung der Transportleitung Berechtigten angebotene, vom Verpflichteten jedoch nicht angenommene kostenlose Herstellung eines Anschlusses an die Transportleitung und Bereitstellung einer bestimmten Wassermenge saniert.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBegründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel"zu einem anderen Bescheid"Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070244.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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