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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine Begründung, die sich mit der bloßen Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten fachkundigen Stellungnahme begnügt, ist im Sinne des § 60 AVG nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 26.11.1976, 1114/75). Der darin gelegene wesentliche Begründungsmangel des Bescheides der Berufungsbehörde, mit dem die Berufung eines bescheidmäßig zur Duldung der Errichtung einer Wassertransportleitung Verpflichteten abgewiesen wird, wird nicht durch die Bezugnahme auf die von einem zur Errichtung der Transportleitung Berechtigten angebotene, vom Verpflichteten jedoch nicht angenommene kostenlose Herstellung eines Anschlusses an die Transportleitung und Bereitstellung einer bestimmten Wassermenge saniert.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBegründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel"zu einem anderen Bescheid"Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070244.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009