RS Vwgh 1990/9/25 87/05/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §54 Abs13;
BauO Wr §54 Abs9;
BauRallg;
GehsteigherstellungsV Wr §9 Abs7;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Baubehörde darf nicht auf Grund des Antrages eines Miteigentümers allein die übrigen Miteigentümer gegen deren Willen mit einer sie sonst nicht treffenden Erhaltungspflicht bezüglich der Gehsteigauffahrt und Gehsteigüberfahrt belasten. Aus diesem notwendigen Zusammenhang zwischen Antragstellung (Zustimmung) und Übernahme einer zusätzlichen Belastung ergibt sich nicht nur die Parteistellung der übrigen Miteigentümer der Liegenschaft, sondern auch deren materielles Zustimmungsrecht, weil sonst auf gesetzlich nicht gedeckte Weise in ihr Eigentum eingegriffen würde.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Gehsteigherstellung BauRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050200.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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