Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Baubehörde darf nicht auf Grund des Antrages eines Miteigentümers allein die übrigen Miteigentümer gegen deren Willen mit einer sie sonst nicht treffenden Erhaltungspflicht bezüglich der Gehsteigauffahrt und Gehsteigüberfahrt belasten. Aus diesem notwendigen Zusammenhang zwischen Antragstellung (Zustimmung) und Übernahme einer zusätzlichen Belastung ergibt sich nicht nur die Parteistellung der übrigen Miteigentümer der Liegenschaft, sondern auch deren materielles Zustimmungsrecht, weil sonst auf gesetzlich nicht gedeckte Weise in ihr Eigentum eingegriffen würde.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Gehsteigherstellung BauRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987050200.X02Im RIS seit
11.07.2001