RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0071

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §15 Z2;
GewO 1973 §248a idF 1988/399;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §74 idF 1988/399;

Rechtssatz

Die mangelnde Betriebsanlagengenehmigung steht im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Z 2 GewO 1973 einer Konzessionserteilung nur dann entgegen, wenn feststeht, daß das Gewerbe schlechthin - dh somit auch nicht zum Teil - ohne den Betrieb einer Anlage nicht ausgeübt werden kann. Ein derartiger rechtlicher Schluß setzt aber - abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit - entsprechende Feststellungen im Sachverhaltsbereich voraus. Ausgehend davon rechtfertigt aber die Darlegung im angefochtenen Bescheid, auch wenn das Gewerbe nur derart ausgeübt werde, daß Sonderabfall eingesammelt werde, und dieser zu einem befugten Sammler oder Beseitiger gebracht werde, könne nicht übersehen werden, daß auch unter diesen Umständen der Fall eintreten könne, daß Sonderabfall zwischengelagert werden müsse, weshalb schon aus diesem Grund eine Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 GewO 1973 anzunehmen sei, allein noch nicht die Annahme der bel Beh, daß einer Konzessionserteilung jedenfalls auch die Bestimmungen der § 25 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Z 2 GewO 1973 entgegenstünde, da daraus nicht zu entnehmen ist, daß auch diese von der bel Beh selbst ins Auge gefaßte Teiltätigkeit das Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung zwangsläufig voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040071.X02

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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