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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/08/0226 2Stammrechtssatz
Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, daß die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen sind und daher für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs 1 GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das Einkommensteuerrecht maßgeblich ist (Hinweis auf E 21.4.1986, 82/08/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080296.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009