Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1976/412;Rechtssatz
Selbst wenn auf Grund der verhältnismäßig hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Lenker des Kfz, dem die Begehung einer Übertretung nach § 52 lita Z 10a StVO vorgeworfen wird, zugleich der Zulassungsbesitzer ist (Hinweis E 6.2.1989, 88/10/0026), bereits ein Tatverdächtiger vorgelegen ist, kann sich die Übertragung der Zuständigkeit nach § 29a VStG nur auf ein gegen diese Person zu führendes Verwaltungsstrafverfahren beziehen. Nur in Ansehung des Zulassungsbesitzers kann mit einiger Wahrscheinlichkeit aus dem Kennzeichen des Kfz auf eine Wohnsitzbehörde iSd § 29a VStG geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020050.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010