RS Vwgh 1990/9/25 89/08/0334

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1152;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Auf Grund der Bestimmung des § 1152 ABGB ist ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist. Wurde zulässigerweise Unentgeltlichkeit vereinbart, dann könnte eine Verpflichtung zur Entgeltleistung auch nicht durch Kollektivvertrag begründet werden.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080334.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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