RS Vwgh 1990/9/25 90/05/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0129 E 9. Dezember 1986 RS 7

Stammrechtssatz

Im Baubewilligungsverfahren betreffend einen der Massentierhaltung dienenden Stall hat ein medizinischer Sachverständiger auf der Grundlage eines immissionstechnischen Befundes die Frage zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen für Nachbarn zumutbar sind, da es diesem Sachverständigen obliegt, seine Auffassung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (Hinweis E 17.5.1965, 0361/65).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050069.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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