RS Vwgh 1990/9/25 90/08/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/08/0150, 90/08/0162, 90/08/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0151 B 15. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Judikatur ist weiters das Verschulden des Parteienvertreters stets einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen und schließlich ein Verschulden der Angestellten eines Rechtsanwaltes diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt selbst die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber seinen Angestellten unterlassen hat (Hinweis auf B VS vom 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977, 17.9.1985, 85/04/0070, 15.4.1983, 83/04/0057, und vom 25.2.1983, 83/04/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080149.X04

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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