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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29a;Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsbesitzer den ordentlichen Wohnsitz hat, zur Kenntnis gelangt, daß dieser nicht als Täter in Betracht kommt und sie daher das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellt, ist ihre durch die Übertragung nach § 29a VStG begründete Zuständigkeit beendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020050.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010