RS Vwgh 1990/9/25 90/02/0050

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a;

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsbesitzer den ordentlichen Wohnsitz hat, zur Kenntnis gelangt, daß dieser nicht als Täter in Betracht kommt und sie daher das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellt, ist ihre durch die Übertragung nach § 29a VStG begründete Zuständigkeit beendet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020050.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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