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21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/04/0131 E 17. Mai 1988 RS 1Stammrechtssatz
Ist zurzeit der angelasteten Tat ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (oder allenfalls ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG) für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040068.X03Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009