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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §17 Abs4 idF 1980/585;Rechtssatz
Bei den in § 410 Abs 1 Z 2 ASVG genannten Bescheiden handelt es sich um solche, aus deren Erlassung sich erst der Bestand der Pflichtversicherung oder der Zeitpunkt ihrer Beendigung oder eine sonstige materiell-rechtliche Voraussetzung der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ergibt. Die Erlassung eines Bescheides nach dieser Gesetzesstelle, mit dem das Erlöschen der seinerzeit eingeräumten Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung festgestellt wird, würde jedoch nicht (neuerlich) die sechsmonatige Antragsfrist des § 17 Abs 4 ASVG eröffnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080158.X01Im RIS seit
25.09.1990