TE Vfgh Beschluss 2003/11/13 B1417/03

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Veröffentlicht am 13.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der Fliesen S KEG, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M S, ..., gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 6. Oktober 2003, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die Bundesimmobilien GmbH hat, vertreten durch die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes, das Vergabeverfahren "Generalsanierung Schwackhöfer Haus" nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 (BVergG 2002) durchgeführt. An diesem Vergabeverfahren hat sich die antragstellende Gesellschaft durch Legung eines Angebotes beteiligt. In der Folge wurde der antragstellenden Gesellschaft aber mitgeteilt, dass ihr Angebot ausgeschieden werden musste und beabsichtigt sei, den Zuschlag an eine Mitbieterin zu erteilen.

Die antragstellende Gesellschaft beantragte daraufhin beim Bundesvergabeamt (BVA) die Nichtigerklärung der bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 6. Oktober 2003 wurde dieser Antrag gemäß §166 Abs2 Z5 BVergG 2002 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Nachprüfungsantrag trotz Verbesserungsauftrags seitens der Behörde nicht ordnungsgemäß vergebührt worden sei. Mit Spruchpunkt II. jenes Bescheides wurde der antragstellenden Gesellschaft aufgetragen, den ausständigen Teil der Pauschalgebühren, insgesamt € 5.000,--, binnen zwei Wochen bei Exekution zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der unter anderem der Antrag gestellt wird, ihr gemäß §85 Abs2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründet wird dieser Antrag zunächst damit, dass die antragstellende Gesellschaft durch den sofortigen Vollzug des Bescheides € 5.000,-- "letztlich für die Nichterledigung ihres Antrags in der Sache" zur Einzahlung zu bringen hätte. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bezahlung des gegenständlichen Betrages liege nicht vor; das Verhalten der antragstellenden Gesellschaft sei auch "in keinster Weise darauf gerichtet, für den Fall des Misserfolges der gegenständlichen Bescheidbeschwerde die Einbringlichkeit der ... Gebühr von € 5.000,-

zu gefährden".

Der sofortige Vollzug des Bescheides ziehe für die antragstellende Gesellschaft aber insofern einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich, als nach Ablauf einer vom BVA erlassenen einstweiligen Verfügung es der auftraggebenden Gesellschaft möglich wäre, den Zuschlag im Vergabeverfahren an den in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger zu erteilen. Da sie im gegenständlichen Vergabeverfahren Bestbieterin wäre, liege die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch im Interesse der auftraggebenden Gesellschaft. Durch eine Zuschlagserteilung an den Mitbieter würde hingegen ein "fait accompli" geschaffen werden: Selbst bei Obsiegen der antragstellenden Gesellschaft im Beschwerdeverfahren wäre einem Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung dann "der Boden entzogen".

3. Das vom Verfassungsgerichtshof um Äußerung ersuchte BVA vertritt die Ansicht, dass es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der antragstellenden Gesellschaft darstellen würde, wenn diese im Zuge der von ihr geführten Beschwerde die gesetzlich vorgesehene Pauschalgebühr nicht wie alle anderen Antragsteller sofort bei Antragstellung, sondern erst nach Ende des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof bezahlen müsste und dadurch einen Zinsengewinn lukrieren könnte. Im Übrigen wäre die antragstellende Gesellschaft über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt informiert gewesen.

Weiters verweist das BVA darauf, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren am 16. Oktober 2003 der Zuschlag erteilt worden sei.

4. a) Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende vffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

b) Insoweit der Antrag der antragstellenden Gesellschaft dahin zu verstehen ist, dass die Entrichtung der nach wie vor offenen Pauschalgebühren auf Grund ihrer Vermögenslage für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, lässt er jede konkretisierende Angabe über die Vermögenslage der antragstellenden Gesellschaft und jene Umstände vermissen, die dem Verfassungsgerichtshof die Abwägung der involvierter Interessen im Sinne des §85 Abs2 VfGG (erst) ermöglichen würde.

Wenn die antragstellende Gesellschaft aber vermeint, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte bewirken, dass ihr Angebot als nicht ausgeschieden gelte und infolge dessen nach wie vor für die Zuschlagserteilung in Betracht zu ziehen wäre, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass der Zuschlag im zugrunde liegenden Vergabeverfahren am 16. Oktober 2003, sohin bereits eine Woche vor Einlangen der gegenständlichen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, erteilt wurde. Schon aus diesem Grund könnten die von der antragstellenden Gesellschaft prognostizierten Wirkungen eines allfälligen Aufschubs des Vollzugs des Bescheides nicht eintreten.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1417.2003

Dokumentnummer

JFT_09968887_03B01417_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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