RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §193 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0436/80 E 16. Jänner 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Bewerbers kommt es nicht etwa darauf an, daß die Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sondern es ist vielmehr entscheidend, daß der Bewerber nach seinem, vor allem auch unter Berücksichtigung der erfolgten Verurteilungen manufest gewordenen Verhalten keine Gewähr dafür bietet, daß er die bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde, wobei vor allem in Ansehung der hier in Rede stehenden beabsichtigten Ausübung des Gastgewerbes der durch die Art dieses Gewerbes bestimmte weite Kreis der öffentlichen Interessen besonders zu beachten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040053.X01

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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