RS Vwgh 1990/9/25 90/05/0043

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Das bewilligungslose Errichten bewilligungspflichtiger Ankündigungsanlagen stellt, ähnlich wie das Errichten bewilligungspflichtiger baulicher Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung, ein Ungehorsamsdelikt dar, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050043.X04

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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