RS Vwgh 1990/9/25 90/05/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0043 E 15. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Anrainer gem § 118 Abs 8 und 9 NÖ BauO zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als ein subjektiv öffentliches Recht besteht. Wegen dieses von vornherein beschränkten Mitspracherechtes können Nachbarn Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden. (Hinweis auf E vom 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974, 8.11.1976, 1615/76, VwSlg 9170 A/1976, 12.4.1984, 83/06/0246)

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050069.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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