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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegegangen ist und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (Hinweis E 11.2.1981, 81/09/0013). Solange die Berufungsentscheidung nicht im Rechtsmittelweg oder durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder Verwaltungsgerichtshofes beseitigt wurde, tritt diese Wirkung unabhängig davon ein, ob die Entscheidung der Berufungsbehörde mit dem Gesetz in Einklang steht oder nicht.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040075.X01Im RIS seit
25.09.1990