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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Erhebung der Säumnisbeschwerde ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht und von der Partei noch angerufen werden kann, ein Begehren unerledigt gelassen hat, obwohl dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch
zusteht, daß diese Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet (Hinweis B 13.5.1952, 2539/51, VwSlg 2537 A/1952). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn ein Antrag, dessen Erledigung der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde anstrebt, in Wahrheit bei der Behörde nicht
eingelangt ist, und daher eine entsprechende Entscheidungspflicht nicht entstanden ist.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040143.X01Im RIS seit
25.09.1990