RS Vwgh 1990/9/25 89/04/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Erhebung der Säumnisbeschwerde ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht und von der Partei noch angerufen werden kann, ein Begehren unerledigt gelassen hat, obwohl dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch

zusteht, daß diese Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet (Hinweis B 13.5.1952, 2539/51, VwSlg 2537 A/1952). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn ein Antrag, dessen Erledigung der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde anstrebt, in Wahrheit bei der Behörde nicht

eingelangt ist, und daher eine entsprechende Entscheidungspflicht nicht entstanden ist.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040143.X01

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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