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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/08/0150, 90/08/0162, 90/08/0163Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0005 B 9. Mai 1989 RS 1Stammrechtssatz
In der Tatsache, dass ein Beschwerdevertreter (Rechtsanwalt) nicht mehr die Abfertigung (Kuvertierung) eines Schriftsatzes durch eine sonst verlässliche Kanzleikraft überprüfte, kann, wenn überhaupt nur ein minderer Grad des Versehens erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080149.X06Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009