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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1582/64 E 30. November 1964 VwSlg 6509 A/1964 RS 4Stammrechtssatz
Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit greift nur dann Platz, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, daß, von besonderen Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050072.X04Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010