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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Bescheid durch ein falsches Zeugnis (zB durch ein falsches Gutachten eines Amtssachverständigen) herbeigeführt, so ist es als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 lit a AVG erforderlich, daß die falsche Aussage auf Vorsatz beruht.
Schlagworte
Gutachten neues WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070071.X02Im RIS seit
12.11.2001