RS Vwgh 1990/9/25 90/02/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0016 E 16. Dezember 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. (Hinweis auf E vom 28.2.1984, 83/05/0100)

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020050.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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