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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1 idF 1979/530;Rechtssatz
Die Verjährung des Feststellungsrechts wird mit dem Beginn der Beitragsprüfung unterbrochen. Durch Zustellung des Bescheides der belBeh über die Sozialversicherungspflicht und die anzuwendende Verjährungsfrist hins der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wird die eingetretene Unterbrechung nicht beendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080060.X03Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009