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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Zur Erledigung eines Fristerstreckungsbegehrens iSd § 112 Abs 2 WRG ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Dieses Ansuchen ist bei dieser vor Fristablauf einzubringen. Wird dieses Ansuchen bei einer unzuständigen Behörde eingebracht, so geht die Weiterleitung desselben an die zuständige Stelle mangels einer ausdrücklich anders lautenden Regelung zu Lasten des Einschreiters, weil es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070071.X04Im RIS seit
12.11.2001